Viele Angehörige in Deutschland pflegen ihre Liebesten selbst.
Sie helfen beim Anziehen, Waschen, Einkaufen oder begleiten Mutti und Vati zum Arzt.
Oft resultiert die Pflegebedürftigkeit aus Begleiterscheinungen des Älterwerdens. In vielen Fällen ist die Pflege aber auch nach akuten medizinischen Ereignissen nötig. Eine lange Odysee beginnt und pflegende Angehörige sind meist auf sich allein gestellt.
Der Gesetzgeber hat daher erlassen, dass Beratungseinsätze für Pflegebedürftige und Angehörige die Pflegegeld beziehen (daher keine professionelle Pflege in Anspruch nehmen) verpflichtend sind. Wir als zugelassene Pflegeeinrichtung beraten und unterstützen Sie gern in dieser schwierigen Lebensphase.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen, pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld
nach Absatz 1 beziehen, haben
1. bei Pflegegrad II und III halbjährlich einmal
2. bei Pflegegrad IV und V vierteljährlich einmal
3. bei Pflegegrad I freiwillig halbjährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen.