Grundpflege nach SGB XI
Leistungen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität
Maßgeblich für die Grundpflege sind Leistungen die der Körperpflege, Ernährung und Mobilität des Patienten dienen. Dieses Leistungen sind im § 14 Abs. 4 SGB XI genau festgelegt und für uns als Pflegedienst bindend. Zur Grundpflege gehören z.B.:
- Körperpflege (Ganz- oder Teilwaschung, Baden, Duschen, Haare waschen)
- An- und Auskleiden
- Betten, Lagern, Mobilisieren
- Zubereiten und Reichen von Mahlzeiten, auch PEG-Versorgung
- Hilfe bei der Ausscheidung